Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik im Vergabewesen (kurz: EVB-IT) werden seit März 1998 zwischen der IT-Wirtschaft und der Öffentlichen Verwaltung verhandelt und bilden die AGB-Grundlage vieler Beschaffungen im IT-Bereich.
Auch für Dienstleistungen und Produkte im Bereich OpenSource finden die EVB-IT Anwendung. Nicht immer aber sind die Bedingungen dieser Bedingungen passend für OpenSource – manche werden „passend gemacht“, also die juristischen Ungenauigkeiten gerade noch akzeptiert – andere funktionieren eigentlich nicht und stellen damit einen Nachteil für OSS gegenüber ClosedSource-Software dar.
Es gibt aber Fortschritte dank laufender Neuverhandlungen der EVB-IT und damit die Beschaffung von OSS durch öffentliche Einrichtungen erleichtert.
EVB-IT Dienstleistung
Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer den Aufwand nach Stand der Technik – aber die Auftraggeberin schuldet das Ergebnis, im Gegensatz zu Werkverträgen. Diese Umstand wird in den Dienstleistungs-AGB der EVB-IT sehr gut heraus gearbeitet, auch in Sachen Haftungsbeschränkungen, Garantien und anderen wichtigen Sachverhalten.
Deshalb eignen sich diese AGB nicht nur für Verträge mit der Öffentlichen Hand gut: Auch als kleine Anbieterin kann man diese Bedingungen bei Verträgen mit großen Industriekunden einfacher vereinbaren als andere AGB, denn viele große Unternehmen kennen diese schon aus eigenen öffentlichen Verträgen oder vertrauen der externen öffentlichen Quelle.
EVB-IT Pflege
Bei den meisten OSS-Lizenzen werden die Rechte an der Software nicht vom Verkäufer der Endkundin eingeräumt, sondern durch die Entwicklerinnen und Entwickler der Software selber. Daher gestaltet man die Überlassung von OSS auch nicht in Kaufverträgen, sondern über Subskriptionen, also das Abonnement von Updates und Upgrades der Software. Dieses wird in den Pflegeverträgen und -AGB der EVB-IT gut abgebildet und daher sind diese auch der Standard für die Überlassung von OSS.
EVB-IT Softwareüberlassung
Leider wird in Ausschreibungen immer noch sehr häufig von vorne herein auf die AGB für Softwareüberlassung Bezug genommen, weil diese speziell für den Lizenzhandel mit ClosedSource-Software entwickelt wurden. Hier geht es um die Gewährung von Rechten an Software zur unbefristeten Überlassung (Typ A) oder befristeten Überlassung (Typ B). Während man bei Typ A noch durch Anhänge die OpenSource-Natur der Software integrieren kann, ist dies bei Typ B unmöglich, da man in Verträgen die zeitlich begrenzte Überlassung nicht vereinbaren kann, ohne gegen wichtige Aspekte von OSS zu verstoßen.
Übrigens: Alles, was ich hier aufschreibe, stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die Inhalte sind nach bestem Wissen erstellt.